05.07.2022 - "Absichtserklärung als Vorvertrag"
Ergänzung 11.07.2022:
Die bisher erkannten und kommunizierten Informationen zum Vorvertrag waren nicht ganz korrekt und bedürfen einer gewissen Korrektur. Bitte lesen Sie dazu zuerst den Abschnitt "2) Thema Vorvertrag" in unserem Beitrag "11.07.2022 - Gespräch mit der EnergieAgentur RLP".
Sie können den Vorvertrag als PDF herunterladen und bei Ihrer Teilnahme den Vertrag unterzeichnen.
Sie können das ausgedruckte, ausgefüllte und unterschriebene Dokument an die Adresse des Ortsbürgermeister senden oder Sie werfen es in seinen Briefkasten. Die Adresse finden Sie ganz unten auf dieser Webseite.
Hinweis:
Die Entscheidung des Gemeinderat Fuchshofen, ob die Gemeinde als Bauherr/Betreiber des Nahwärmenetz fungiert, steht noch aus. Die Wahrscheinlichkeit dass dies der Fall sein wird ist hoch, aber die finale Aussage steht noch aus.
Wir bitten noch um ein paar wenige Tage Geduld.
Die am Infoabend gezeigte Präsentation inkl. der Kostenkalkulation, wird in wenigen Tagen ebenfalls auf unserer Seite veröffentlicht. Wir weisen dann an geeigneter Stelle darauf hin.
Den Vertragstext können Sie aber auch hier vorab nachlesen:
Absichtserklärung als Vorvertragzwischen dem
zukünftigen Betreiber der Kalten Dorfwärme in Fuchshofen (Gemeinde)(im Folgenden als KDWA bezeichnet)
und
............................................................................................
(im Folgenden als Wärmekunde bezeichnet)
zum Anschluss des Objektes des Wärmekunden an das zu verlegende Kalte Dorfwärmenetz.
Anschlussobjekt:
Fuchshofen, .....................................................................................
(Straße, Hausnummer)
Präambel
Es ist für Fuchshofen geplant, gemeinschaftlich eine zentrale Kaltes Dorfwärmeversorgung aufzubauen. Den Eigentümern von potentiellen Anschlussobjekten (Wohnhäuser, Betriebe, kommunale Einrichtungen u. Ä.) wird die Möglichkeit eines Anschlusses an das zu verlegende Netz verbunden mit dem Bezug von Soleenergie angeboten. Hierdurch soll den Eigentümern der Anschlussobjekte eine komfortable, umwelt- und klimafreundliche Wärmeversorgung (Heizung, Warmwasser) ermöglicht werden. Durch die Nutzung von heimischer Dorfwärme wird die Wärmeversorgung zudem unabhängig von Öl- und Gasimporten und den mit diesen Energieträgern verbundenen Preisrisiken. Es ist vorgesehen, die geplante „kalte Dorfwärme“ gemeinschaftlich über die Kommune zu errichten und zu betreiben.
Um für die weiteren Berechnungen und Planungsschritte genaue Daten und Informationen zu haben, ist es für die „Entwickler“ notwendig zu wissen, welche Eigentümer ihre Wohnhäuser etc. an die geplante „kalte Dorfwärme“ anschließen wollen.
§ 1 Zweck
Dieser Vorvertrag dient dem Zweck, die Anschlussbereitschaft von Eigentümern möglicher Anschlussobjekte (Wohnhäuser, Betriebe, kommunale Einrichtungen u. Ä.) verbindlich zu ermitteln und mit diesen zukünftigen Kunden die späteren Vertragsbedingungen, zu denen die Kunden an das Kalte Dorfwärmenetz angeschlossen werden und die Soleenergie beziehen möchten (insbesondere Anschlussgebühren), verbindlich zu vereinbaren. Für die „KDWA“ (stellvertretend für die zukünftige, später zu gründende Betreibergesellschaft) ist dieser Vorvertrag die Grundlage für die Auslegung der Netzgrundlagen sowie die Dimensionierung und Festlegung des Streckenverlaufs.
§ 2 Projektrealisierung, Pflichten und Ausstiegsklauseln
Eine Machbarkeitsstudie wurde bereits durchgeführt. Die Voraussetzungen zu den in diesem Vorvertrag vereinbarten Konditionen ist gegeben. Auf Basis dieser und der Rückmeldung der Vorverträge wird die Gründung oder suche der zukünftigen Betreibergesellschaft vorbereitet, die Finanzierung der geplanten Investitionen sicherstellen und die weiteren Planungsschritte einleiten.
Wird der Beschluss zur Realisierung des Projektes von der zukünftigen Betreibergesellschaft und der Kommune gefällt, ist diese verpflichtet auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen einen Anschlussvertrag auszuarbeiten.
Sollte es der zukünftigen Betreibergesellschaft technisch und wirtschaftlich möglich sein, das Anschlussobjekt des Kunden anzuschließen und dieses mit Soleenergie zu den in diesem Vorvertrag vereinbarten Bedingungen zu beliefern, verpflichten sich die Vertragspartner einen Anschlussvertrag zu den in diesem Vorvertrag vereinbarten Bedingungen abzuschließen.
Ausstiegsklausel für den Kunden: Der Kunde ist nicht zum Abschluss eines Anschlussvertrages mit der zukünftigen Betreibergesellschaft verpflichtet, wenn dieser höhere Anschlussgebühren enthält, als in diesem Vorvertrag vereinbart oder die Gemeinde nicht der Betreiber ist.
Ausstiegsklausel für die zukünftige Betreibergesellschaft: Stellt die zukünftige Betreibergesellschaft fest, dass die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes oder den Anschluss des Anschlussobjektes nicht gegeben sind, wird der Wärmekunde unverzüglich darüber informiert. Für diesen Fall entstehen keine weiteren Verpflichtungen für die zukünftige Betreibergesellschaft.
§ 3 Vertragsbedingungen
Die zukünftige Betreibergesellschaft versorgt aus ihrem Kalten Dorfwärmenetz das Anschlussobjekt des Kunden mit Soleenergie für die Beheizung, Kühlung und für die Erhitzung von Brauchwasser über eine externe Wärmpumpe des Anschlussobjektes auf der Grundlage dieses Vorvertrages.
Als Energieträger im Netz dient eine Sole.
Die Anschlussleistung für das Anschlussobjekt wird einvernehmlich in Absprache mit der zukünftigen Betreibergesellschaft festgelegt. Diese maximale Wärmeleistung ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Anschlussgebühr.
Die zukünftige Betreibergesellschaft beabsichtigt, den Abschluss an das Kalte Dorfwärmenetz bis spätestens 1. Oktober 2023 sicherzustellen.
Der Wärmekunde verpflichtet sich spätestens zum 1. Oktober 2024 zum Anschluss an das Netz.
Gewünschter Anschlusstermin: ..........................................
Für zurzeit unbewohnte Grundstücke kann eine Option für einen Anschluss nach dem 1.10.2023 erworben werden.Die Übergabe der Wärme von der zukünftigen Betreibergesellschaft an den Wärmekunden erfolgt in einer Wärmeübergabestation. Die Eigentumsgrenze sind die kundenseitigen Anschlüsse an den Absperrventilen der Wärmeübergabestation. Die Absperrventile und die Wärmeübergabestation sind Eigentum der zukünftigen Betreibergesellschaft. Die Wärmeübergabestation wird ohne Warmwasserspeicher und Wärmetauscher geliefert.
Die zukünftige Betreibergesellschaft stellt die gelieferte Wärmemenge und den Wasserdurchfluss durch geeignete, geeichte Messeinrichtungen (Wärmemengenzähler) fest. Diese Messeinrichtungen sind Eigentum der zukünftigen Betreibergesellschaft.
Die Kundenanlage besteht aus dem hausinternen Heizungssystem (Heizkörper, Rohrleitungen etc.) ab dem kundenseitigen Anschluss an den Absperrventilen der Wärmeübergabestation. Die Kundenanlage ist und bleibt Eigentum des Wärmekunden. Die zur Versorgung aus der Wärmeübergabestation erforderlichen Umbaumaßnahmen an der Kundenanlage (Installationsarbeiten zum Anschluss, Spülung, Druckprüfung etc.) liegen in der Verantwortung des Wärmekunden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Wärmekunden zu tragen.
Der Haus- und Grundstückseigentümer gestattet die Herstellung der Hausanschlussleitung auf dem eigenen Grundstück, die Installation der Wärmeübergabestation und bei Bedarf den Zugang zur Wärmeübergabestation.
Die Vertragslaufzeit des später abzuschließenden Anschluss- und Wärmelieferungsvertrages wird 10 Jahre betragen. Er tritt mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Wärmekunden und der zukünftigen Betreibergesellschaft in Kraft. Er verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 9 Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.
§ 4 Anschlussgebühren
Bis zu einer Länge der Hausanschlussleitung ab Grundstücksgrenze bis zur Wärmeübergabestation von maximal 30 m werden folgende einmalige Anschlussgebühren (einschließlich der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%) erhoben:
bis zu einer Anschlussleistung von 30 KW: 1.500,- Euro,
bei einer Anschlussleistung größer 30 und bis 70 KW: 2.500,- Euro,
bei einer Anschlussleistung größer 70 KW: 3.500,- Euro.
Bei einer längeren Hausanschlussleitung wird pro weiteren angefangenen Meter eine zusätzliche einmalige Anschlussgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben.
In der Anschlussgebühr ist der Einbau der Wärmeübergabepunkte auf dem Grundstück einschl. Absperrventile enthalten.
Diese Regelungen gelten auch für die Anschlussoption.
§ 5 Preise für den Anschluss an das Kalte Dorfwärmnetz
Die vom Wärmekunden zu zahlenden Preise (einschließlich der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%) ergeben sich wie folgt:
Der Grundbetrag für die Bereitstellung der Wärme beträgt maximal jährlich 80,- Euro pro KW Heizlast ab dem Datum der ersten Abnahme, spätestens ab dem 01.10.2024. Für die Anschlussoption fällt bis zum Zeitpunkt des erstmöglichen Anschlusses durch die zukünftige Betreibergesellschaft keine Grundgebühr an.
Den Vertragspartnern ist bekannt, dass sich der Grundbetrag in späteren Jahren inflationsbedingt erhöhen oder verringern können. Die für den wirtschaftlichen Betrieb der Energieanlagen notwendigen preislichen Anpassungen werden durch die Mitglieder der zukünftigen Betreibergesellschaft festgelegt und beschlossen.
Für die Nutzung werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben.
§ 6 Gültigkeit des Vorvertrages
Die Gültigkeit beginnt mit der Unterschrift unter den Vorvertrag und endet mit der Unterschrift unter den Anschlussvertrag, es sei denn, dass sich die zukünftige Betreibergesellschaft gegen eine Realisierung des Projektes oder den Anschluss des Objektes des Kunden entscheidet. Das Recht auf Kündigung des Vorvertrages aus wichtigem Grund bleibt für die Vertragspartner unberührt.
Fuchshofen, den .................................
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(Wärmekunde)
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