Reinigung von Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Fuchshofen
Öffentliche Aufforderung zur Straßenreinigungspflicht an die Grundstücksbesitzer in der Ortslage Fuchshofen
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch die Ortsgemeindeverwaltung Fuchshofen wurde festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer den Ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten im Bereich Ihres Grundstücks in der Ortslage Fuchshofen nicht nachkommen. Unter anderem wächst Unkraut, Effeu, etc. in größerem Maße im Bereich der an die Grundstücke angrenzenden Fußwege sowie zwischen der Bordsteinanlage und der Gemeindestraße. Darüber hinaus hängen Ästen von Bäumen in den Gehwegbereich und verhindern so das ungehinderte Begehen der Bürgersteige.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß Satzung Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Fuchshofen vom 01.04.2015, die Pflicht zur Reinigung der Straßen den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt wurde, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich gemäß § 2 der Satzung (Gegenstand der Reinigungspflicht) von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte der Fahrbahn.
Nach § 5 der Satzung (Säubern der Straßen) umfasst die Reinigungspflicht insbesondere das Säubern der Straße insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
Hinweis auf § 9 (Geldbuße) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6 und 7 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Absatz 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz (LStrG). Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Wir bitten Sie daher Ihrer Reinigungspflicht bis zum 10.09.2017 nachzukommen. Weiterhin teilen wir Ihnen mit, dass Sie bei Missachtung der Ihnen obliegende Reinigungspflicht für Folgeschäden haftbar gemacht werden können. Sollten die betroffenen Grundstückseigentümer dieser Aufforderung nicht nachkommen sieht sich die Gemeindeverwaltung gezwungen entsprechende Zwangsmaßnahmen einzuleiten.
Wolfgang Heinisch
Ortsbürgermeister 22.08.2017